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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 148/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Aktenzeichen: 8 Ta 148/06
Entscheidung vom 23.08.2006
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.06.2006 - 6 Ca 1852/03 aufgehoben.
Gründe:
I.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 13.11.2003 - 6 Ca 1852/03 - war dem beschwerdeführenden Kläger für seine am 03.07.2003 erhobene Zahlungs- und Herausgabeklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. In diesem Verfahren fielen 331,76 EUR Rechtsanwaltskosten an. Im Rahmen des Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren wurde der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2006 und zuletzt unter Fristsetzung bis 07.06.2006 zur Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Der Kläger reagierte nicht.
Das Arbeitsgericht hob daraufhin den Beschluss vom 13.11.2003 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Datum vom 14.06.2006.
Gegen den am 21.06.2006 zugestellten Beschluss legte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten die am 05.07.2006 eingegangene Beschwerde ein, die im Wesentlichen dem Nichterhalt der Mahnschreiben begründet war. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.
Am 03.08.2006 ging die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die keine Bruttoeinnahmen des Klägers ausweist, beim Arbeitsgericht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstandes wird den gesamten Akteninhalt und insbesondere die Unterlagen im Prozesskostenhilfebeiheft verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens Erfolg.
Insoweit war der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.06.2006 aufzuheben.
Der beschwerdeführende Kläger hat - wenn auch mit erheblicher Verzögerung - eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 01.08.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er über keine Bruttoeinnahmen verfügt. Zugleich ist angegeben, dass der Kläger zurzeit arbeitslos ist und er bei einer Freundin mietfrei wohnt. Die Erklärung ist zugleich vom bisherigen vertretenden Prozessbevollmächtigten des Klägers mit unterzeichnet.
Hieraus folgt, dass die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren vom Arbeitsgericht noch angenommenen Aufhebungsvoraussetzungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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